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Hausordnung

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,

wir möchten Ihnen den Aufenthalt im Krankenhaus Jerusalem so angenehm wie möglich gestalten. Das Miteinander ist geprägt von Respekt und gegenseitiger Rücksichtnahme.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, die Regelungen unserer Hausordnung zu befolgen.

1. Allgemeines

Die Hausordnung gilt im Bereich des Krankenhauses für Patienten/Patientinnen und Besucher/Besucherinnen. Während Ihres Aufenthaltes in unserer Einrichtung stehen Ihnen und Ihren Besuchern die öffentlichen Räumlichkeiten und die Grünanlagen zur Erholung zur Verfügung.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Sie während eines stationären Aufenthaltes das Krankenhausgelände aus versicherungstechnischen Gründen nicht verlassen dürfen. Tritt außerhalb des Krankenhausgeländes ein Schadensereignis auf, sind die daraus entstehenden Kosten nicht durch das Krankenhaus bzw. die Krankenkasse gedeckt und müssen durch den Patienten privat geleistet werden. Beim Verlassen der Station informieren Sie bitte eine/-n Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Station und tragen Sie bitte immer einen Bademantel oder sonstige Überbekleidung.

Aus krankenhaushygienischen Gründen ist im Haus, in den Räumen und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Topfpflanzen dürfen aus gleichen Gründen nicht mitgebracht werden.

Rauchen im Krankenhaus und offenes Feuer, z.B. Kerzen, sind nicht gestattet. Der Genuss alkoholischer Getränke ist grundsätzlich untersagt.

2. Besuch
Wir bitten, die festgelegten Ruhezeiten einzuhalten und in den folgenden Zeiten von Besuchen abzusehen:

Mittagsruhe:   12.30 – 14.00 Uhr
Nachtruhe:   22.00 – 06.00 Uhr

Besuchszeit ist täglich von 15.00 – 19.00 Uhr.

Grundsätzlich bitten wir Sie, bei der Dauer des Besuches und der Besucherzahl Rücksicht auf Ihre Mitpatienten zu nehmen. Betrunkenen sowie unter Drogeneinfluss stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten/Patientinnen, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert oder gefährdet werden.

In den Infektionszimmern sind Besuche nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt/Ärztin festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.

Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten/Patientinnen nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

3. Krankenhauseinrichtungen

Den Patienten/Patientinnen ist die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen und die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten nicht gestattet.

Der Anschluss privater elektrischer Haushaltsgeräte z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte usw. ist nicht erlaubt. Gestattet ist lediglich die Benutzung privater Geräte, die der Körperpflege dienen, wie z.B. Rasierapparate, Föhn, Frisierhauben.

Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Music-Player und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet. Anweisungen des Krankenhauspersonals sind in diesen Fällen zu befolgen.

4. Wertsachen
Bitte führen Sie keine größeren Geldbeträge und / oder Wertsachen mit, bei Verlust haftet das Krankenhaus nicht. Gegen Quittung können Sie am Empfang Geld, Schmuck o. ä. hinterlegen. In allen Zimmern stehen Ihnen zusätzlich Tresore zur Verfügung.

5. Verkehr auf dem Krankenhausgelände, ParkmöglichkeitenBetteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigung ist auf dem gesamten Krankenhausgelände grundsätzlich nicht gestattet.

Auf dem Krankenhausgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung StVO entsprechend. Rollschuhlaufen, Skatebordfahren u. ä. ist auf dem Krankenhausgelände nicht gestattet.

6. Brandgefahr, Notstand
Bei Feuergefahr und sonstigen Notständen ist den vom Krankenhauspersonal getroffenen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Abwehrmaßnahmen dürfen nicht behindert werden.

7. Fotografieren, Filmen, Medien (Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Das Krankenhaus Jerusalem ist kein öffentlicher, sondern ein geschützter und ein beschützender Raum. Hier gelten besondere rechtliche Bestimmungen: Das Hamburgische Krankenhausgesetz, die Datenschutzgrundverordnung, weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs).

Es ist daher verboten, Patienten/Patientinnen ohne deren vorherige Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen – dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen hinterher anonymisiert werden sollen. Für Patienten/Patientinnen-interviews und -aufnahmen auf dem Gelände und in Krankenhausgebäuden sind andere Maßstäbe anzulegen als in der Öffentlichkeit. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein/-e Patient/Patientin in der Lage ist, von seinem Widerspruchsrecht gegen eine Aufnahme (oder ein Gespräch) Gebrauch zu machen.

Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen, die für gewerbliche, kommerzielle Zwecke oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenhausleitung gestattet. Das gilt auch für Aufnahmen durch Patienten/Patientinnen oder deren Angehörige. Auch solche Aufnahmen sind ohne vorherige Genehmigung untersagt. Ausnahme: Fotografieren und Filmen ist nur Patienten/Patientinnen und deren Angehörigen und dann ausschließlich zu privaten und persönlichen Zwecken erlaubt. Dabei dürfen jedoch keine anderen Personen, insbesondere Patienten/Patientinnen, gefilmt oder fotografiert werden.

Journalisten/Journalistinnen ist aus den genannten Gründen das unangemeldete Aufsuchen des Krankenhauses, des Geländes sowie von Patienten/Patientinnen zum Zwecke der Recherche oder Berichterstattung ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. Journalisten/Journalistinnen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Krankenhausgelände an einen Patienten/Patientinnen, Besucher/Besucherinnen oder Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wenden, müssen sich vorher als Journalist/Journalistin zu erkennen geben.

8. Zuständigkeiten
Die hausrechtlichen Befugnisse werden vom Direktorium, den zuständigen Ärzten/Ärztinnen und Pflegekräften sowie von beauftragten Beschäftigten z. B. dem Sicherheitsdienst ausgeübt. Ausnahmen von dieser Hausordnung erteilt die Leitung des Krankenhauses Jerusalem.

9. Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung wird grundsätzlich eine Ermahnung ausgesprochen. Bei wiederholten oder groben Verstößen können die betreffenden Patienten/Patientinnen entlassen sowie Besucher/Besucherinnen und sonstige Personen aus dem Krankenhaus verwiesen und ggf. ein Hausverbot erteilt werden.

Verstöße werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer begründeten Aufforderung, das Krankenhaus oder das Krankenhausgelände zu verlassen, nicht nachgekommen wird.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Krankenhauseigentum, bleibt vorbehalten.

10. Fragen?
Sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Aufnahme unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den dazugehörigen Kosten sowie in die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.

11. Anregungen, Beschwerden oder Kritik? 


Sehen Sie Anlass zur Kritik oder haben Sie Anregungen, wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdebeauftragte, Frau M. Baumgarten, unter Tel. 040 / 44 190-253 oder nutzen Sie den Bogen “Lob und Kritik“. Wir kümmern uns dann um eine möglichst rasche Verbesserung.

Für die Beachtung unserer Hausordnung danken wir Ihnen recht herzlich!

Hamburg, September 2023
Ihre Krankenhausleitung